Satzung(Auszug) |
§2 |
(1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst durch Gewährung von Hilfeleistung an überdurchschnittlich begabte schaffende bildende Künstler.
(2) Die Förderungsmaßnahmen dürfen den Künstlern nur zugute kommen, soweit sie sich die Mittel zum künstlerischen Schaffen zum Besten der Allgemeinheit aus eigenen Kräften nicht in ausreichendem Maße beschaffen können, um ihnen die Sorge um den Lebensunterhalt und die Weiterbildung zu erleichtern. Insbesondere kann die Stiftung Künstlern Beihilfen für die Ausbildung gewähren. |
§5 |
Organe der Stiftung |
Organe der Stiftung sind a) der Stiftungsvorstand b) der Stiftungsbeirat |
§6 |
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht zu Lebzeiten des Stifters aus drei Personen. Er wird einmalig von dem Stifter im Stiftungsgeschäft bestellt. Dieser hat das Recht zur Ergänzung des Vorstandes im Falle einer Vakanz. Nach dem Ableben des Stifters besteht der Vorstand nur noch aus zwei Personen, die von dem Vorstand der Dresdner Bank AG bestellt werden. |
§7 |
Stiftungsbeirat |
(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen, die jeweils für die Dauer von fünf Jahren tätig sind. Der Stiftungsbeirat ergänzt sich durch Wahlen selbst. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der Stiftungsbeirat hat die Aufgabe, dem Vorstand nach sachgerechter Abwägung die Empfänger der Stiftungsleistung vorzuschlagen, wobei insbesondere die Person, der Zeitpunkt und die Leistungshöhe von besonderer Bedeutung sind. |